Zur Unterscheidung der Brückenzünder, ein Auszug aus der 1. Anlage zur Sprengstoff-Verordnung:
Brückenzünder Typ A:
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- Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer
Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.
- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in
Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.
- Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0
mWs/Ohm liegen.
- Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
- Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.
- Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8
A versagerfrei zusammen zünden lassen.
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Brückenzünder Typ U:
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- Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm
betragen.
- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0
mWs/Ohm liegen.
- Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
- Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.
- Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
- Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen Kapazität von 2.000 pF durch
elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus
Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern
der Hülse gesichert sein.
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Letzte
Aktualisierung: 10.4.2005
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